Artikel 17
Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung
- Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung dieser Daten zu verlangen, speziell wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stützte, oder die Speicherfrist, für die die Einwilligung gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die Verarbeitung der Daten ist aus anderen Gründen nicht mit der Verordnung vereinbar.- Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten
verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.- Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten, soweit deren Speicherung nicht erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80;
b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;
c) für historische und statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83;
d) zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;
e) in den in Absatz 4 genannten Fällen.- Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche deren Verarbeitung beschränken, wenn
a) ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen;
b) der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgabe nicht länger benötigt, sie aber für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen;
c) die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert;
d) die betroffene Person gemäß Artikel 18 Absatz 2 die Übertragung der personenbezogenen Daten auf ein anderes automatisiertes Verarbeitungssystem fordert.- Die in Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten dürfen mit Ausnahme ihrer Speicherung nur verarbeitet werden, wenn sie für Beweiszwecke erforderlich sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat oder die Rechte einer
anderen natürlichen oder juristischen Person geschützt werden müssen oder wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.- Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4 einer Beschränkung, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person im Voraus mit, dass die Beschränkung aufgehoben werden soll.
- Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen,
dass die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden.- Wird eine Löschung vorgenommen, darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht auf sonstige Weise verarbeiten.
- Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf
a) die Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und spezielle Verarbeitungssituationen,
b) die Bedingungen für die Löschung gemäß Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,
c) die Kriterien und Bedingungen für die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4.
Öffnen wir die Popcorntüten, heute gehen wir einen der für viele Datenschützer wichtigsten Artikel an, einen Artikel, der das Mem des “Rechtes auf Vergessenwerden” in Recht zu kippen versucht.
Ein paar kurze Worte vorweg. Das Recht auf Vergessen(werden) ist seit einigen Jahren großes Thema und soll die fundamentalen Probleme, die das Konzept Datenschutz als solches seit dem Erfolg des Internets hat, lösen. Hierbei wird auch nicht wie sonst versucht, das Leben in der physischen Welt in Gesetzen fürs Digitale nachzumodellieren, sondern es wird ein komplett neues Recht geschaffen, welches offline nicht existiert: Niemand kann jemand anderen offline zwingen etwas zu vergessen. Vieles wird vergessen, aber die Idee des Zwanges, die hier formuliert wird, ist Offline komplett absurd und würde - so sie denn jemand vorschlüge - nur mit Spott und Häme begegnet werden. Ein solches Recht in Zeiten, in denen wir Menschen immer größere Teile unseres Bewusstseins verdaten und online ablegen, zu fordern, zeugt von einem konzeptionellen Nicht-verstehen der neuen Lebensumstände der Menschen. Was wird passieren wenn wir uns in 10 Jahren Chips einsetzen können, die uns mehr Speicher im Hirn geben? Darf da auch jemand anderes drin rumlöschen? Und wenn das so zentral ist: Warum forschen wir nicht daran, das offline möglich zu machen? Doch gehen wir an den Text.
In Absatz 1 liegt hierbei das Rückrad des ganzen: Eine betroffene Person hat das Recht auf die Löschung aller Daten über sich, falls sie (a) nicht mehr “notwendig” sind, die Einwilligung widerrufen wurde (b) [das ist ne ziemliche Blanko-Vollmacht zur Löschung], sie Widerspruch einlegt © oder “diverses” (d). Das ganze gilt insbesondere falls die Daten im Kindesalter öffentlich gemacht wurden.
Aus dem letzten Zusatz sehen wir schon, worum es gehen soll: Die armen Kinder, die Partyfotos hochgeladen haben sollen die dann Jahre später wieder löschen können, wenn sie sich auf Jobs bewerben. Das klingt schön hat nur mit der Realität so gar nichts mehr zu tun.
Daten die man ins Internet schreibt, werden rumkopiert, von Server zu Server, dann wieder zu Browsern. Jeder Zwischenstopp der Daten kann sich eine Privatkopie ziehen bevor er die Daten weiterleitet und nicht nur diese: Menschen machen Screenshots von peinlichen Dingen auf Facebook und laden sie auf Witzseiten wie Failbook usw. hoch. Beim Drücken des “Absenden” Knopfes muss jedem und jder klar sein, dass die Daten in 3 Sekunden potentiell jeder Mensch auf diesem Planeten gesehen, sich Backups gezogen und Katzenkotze ins Bild gephotoshopped hat. Selbst wenn ich meinem Anbieter sage, er solle mich komplett löschen, bleibt das Bild potentiell überall. Und ob der Anbieter mein Bild auch aus allen Backups löscht oder vielleicht den Datensatz nur als “gelöscht” markiert? Weiß man nicht. Vielleicht wirft er auch nur den Namen weg um den Datensatz zu anonymisieren und fährt weiterhin darauf Analysen? Die Möglichkeit der Durchsetzung des Rechtes ist nicht gegeben. Welchen Sinn hat ein solches Recht?
Ich als diskordianischer Papst gebe jetzt allen meinen Lesern hier das Recht, auf dem Einhorn zur Arbeit zu reiten. Was nützt dieses Recht? Gar nichts, weil es niemand umsetzen kann.
Könnte man dieses Recht irgendwie mit Leben füllen, schüfe es natürlich spannende neue Geschäftsmodelle: Ich würde einen Dienst bauen, der Facebook backupt. Einfach alle Bilder und Personendaten wegschreiben. Wenn die Personen das auf Facebook vergessen lassen können die potentiellen Arbeitgeber die Infos bei mir kaufen. ist sicher nicht intendiert, wäre aber die logische Konsequenz.
Das Recht auf Vergessenwerden ist konzeptionell kaputt. Wenn es ginge, dass ich als Datenquelle Daten verlässlich aus dem Internet entfernen können würde, gäb es die Filesharingproblematik nicht weil die Filmindustrie die Illegalen Kopien einfach löschen lassen würde. Funktioniert aber nicht. Das Internet ist eine Kopiermaschine.
Den Rest haken wir kürzer ab, weil aus Unfug natürlich nur Unfug folgt.
Absatz 2 fügt noch hinzu, dass ein Anbieter Löschanfragen an alle Weiterverarbeiter weiterleiten muss, 3 sagt dann dass sich der Anbieter auch wirklich dran halten muss (als ob man dadurch magisch die grundlegenden Eigenschaften der Technologie wegwischen könnte).
4 schränkt den Löschzwang sogar ein, so dass unter bestimmten Bedingungen der Anbieter nicht löschen muss sondern nur aufhören muss, zu verarbeiten (ausser wenn die Verarbeitung zur Beweissicherung ist (5)).
Der Rest ist ziemlich egal bis auf natürlich noch 9: Die Blankovollmacht an die Kommission hier noch irgendwelche Regeln ohne demokratische Legitimation dranzuklatschen.
Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen. Er ist Humbug, veräppelt Menschen, indem er ihnen Rechte zuspricht, die sie niemals umsetzen können, und wiegt Menschen so in trügerische Sicherheit, die sie potentiell unvorsichtiger macht. Das recht auf Vergessenwerden ist also nicht nur Unsinn sondern sogar gefährlich.